Fragen zum Programm „Verwaltung in neuen Strukturen"
An dieser Stelle finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Programm “Verwaltung in neuen Strukturen”. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.
Wenn Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an verwaltung-in-neuen-strukturen(at)bo.drs.de.
Finanzen und Vermögen
Auf Grund der sich verändernden pastoralen, demografischen und finanziellen Rahmenbedingungen hat der Diözesanrat in seiner Sitzung am 28./29. November 2025 beschlossen, dem Bischof weitereichende Veränderungen mit Blick auf die Struktur der Diözese Rottenburg-Stuttgart zu empfehlen. Bischof Dr. Krämer hat sich diese Empfehlungen zu eigen gemacht. Voraussichtlich werden zum 1. Januar 2030 50 – 80 neue Kirchengemeinden gegründet. Damit stellen sich weitreichende Fragen zum Umgang mit dem kirchengemeindlichen Vermögen (Liegenschaften, Finanzmittel und Rücklagen). Diese FAQs sollen dabei Antwort und Hilfestellung geben. Sie stellen dabei einen aktuellen Diskussionsstand dar.
Die FAQs wurden durch die Projektgruppe „Vermögen“ im Programm „Verwaltung in neuen Strukturen“ des Prozesses „Kirche der Zukunft“ erarbeitet. Beteiligt waren dabei neben sachkundigen Mitarbeitenden des Bischöflichen Ordinariats auch pastorale und verwaltende Mitarbeitende der mittleren Ebene und der Ortsebene der Diözese.
Diese FAQs wurden durch folgende Gremien behandelt und mit einem Empfehlungsbeschluss versehen:
- Sitzung des Bischöflichen Ordinariats
- Geschäftsführender Ausschuss des Diözesanrats
- Finanzausschuss des Diözesanrats
- Steuerungskreis „Kirche der Zukunft“
- Lenkungskreis „Verwaltung in neuen Strukturen“
Schon jetzt sei darauf hingewiesen, dass zur Erarbeitung der Gründungsvereinbarung (voraussichtlich Jahresbeginn 2027) weitere verbindliche Informationen für den Bereich des kirchengemeindlichen Vermögens bereitgestellt werden.
Projektteam “Vermögen”, 29.07.2026
Was wird Teil der Vermögensübersicht zur Gründung der neuen Kirchengemeinden?
Die Gründung der neuen Kirchengemeinden erfolgt voraussichtlich mit Datum zum 01.01.2030. In Vorbereitung der Gründung werden alle beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam für ihre neue Kirchengemeinde eine Gründungsvereinbarung erarbeiten. Teil dieser Gründungsvereinbarung wird auch eine Übersicht des Vermögens und der Verbindlichkeiten sein. Diese hat zum Ziel, Transparenz über die finanziellen Verhältnisse herzustellen.
Die Vermögensübersicht wird folgenden Inhalt haben:
Vermögen
| Vermögen | Quelle |
| Rücklagen | Letzter Jahresabschluss / doppische Eröffnungsbilanz (Ziel 31.12.29) |
| Schulden/Verbindlichkeiten | Letzter Jahresabschluss / doppische Eröffnungsbilanz (Ziel 31.12.29) |
| Kassenbestand | Kontoauszug Hilfsfonds/Bank |
| Nicht rechtsfähige Stiftungen | |
| Unselbständige Einrichtungen* (z. B. Sozialstationen, Nachbarschaftshilfen Krankenpflegevereine) | |
| Gewährsträgerhaftungen (verfasst und nicht verfasst [Einrichtungen]) | |
| Treuhandvermögen / Stiftungsfonds | |
| Beteiligungen | |
| Weiteres mobiles Vermögen (ab 5.000 € Wert je Teil) | doppische Eröffnungsbilanz (Ziel 31.12.29) |
* Dieses Thema wird im Projekt „Soziale Einrichtungen“ bearbeitet.
Immobiles Vermögen
| Vermögen | Quelle |
| Bebaute Grundstücke | Vermögensübersicht aus der doppischen Eröffnungsbilanz (zur Gegenprüfung: Auszug aus dem Standortentwicklungssystem, Grundbuch, Listen aus dem Projekt „Räume für eine Kirche der Zukunft“) |
| Unbebaute Grundstücke | Vermögensübersicht aus der doppischen Eröffnungsbilanz (zur Gegenprüfung: Auszug aus dem Standortentwicklungssystem, Grundbuch) |
| Staatsbaulasten | Urkunde |
| Altrechtliche Verpflichtungen | Urkunde |
| Patronatsrechte | Urkunde |
Wie wir mit den Rücklagen der bisherigen Kirchengemeinden umgegangen?
Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt die neue Kirchengemeinde als Rechtsnachfolger alle Vermögenswerte und finanziellen Verpflichtungen (z. B. Schulden) der alten Rechtsträger, d. h. der bisherigen Kirchengemeinden. Die bestehenden Rücklagen werden in einem gemeinsamen Haushalt zusammengeführt – mit dem Zusammenschluss der Kirchengemeinden werden auch die Vermögensmassen zusammenfließen.
Rechtlich vorgesehene Zweckbindungen bleiben dabei bestehen (Erbschaften, Stiftungen, Spenden mit Zweckbindung, Mitgliedsbeiträge von Fördervereinen, Krankenpflegevereinen etc.).
Wie mit weiteren Zweckbindungen umgegangen werden kann, ist aktuell noch in der Erarbeitung.
Welche Rahmenbedingungen werden für den Haushalt und die Kasse der neuen Kirchengemeinden gelten?
Mit der Unionierung der Kirchengemeinden gibt es einen gemeinsamen Haushaltsplan für alle beteiligten bisherigen Kirchengemeinden. Alle Regelaufgaben der neuen Kirchengemeinde (Bauen, Personal, Pastoral, etc.) werden in diesem Haushalt gemeinsam beplant und bewirtschaftet.
Es gilt ein verpflichtender Musterhaushaltsplan.
Alle neuen Kirchengemeinden werden doppisch gebucht.
Gemäß § 32 Haushalt- und Kassenordnung (HKO) gilt für den neuen Rechtsträger der Grundsatz der Einheitskasse. Mehr als zwei Girokonten sind dafür nicht vorzuhalten.
Hierzu werden je neuer Kirchengemeinde neue Girokonten eingerichtet, bisherige Konten (auch die der aufnehmenden Kirchengemeinde) werden nicht weitergeführt. Dies trägt zur Transparenz der auf die neue Kirchengemeinde übergehenden Vermögen bei.
Sofern sachliche Gründe für eine höhere Anzahl an Konten sprechen (z. B.: Zuschüsse lokaler Banken sind an eigenes Konto gebunden oder Einzahlung von Münzgeld, etc.), kann nach Freigabe der Bischöflichen Aufsicht auch eine höhere Anzahl an Konten zugelassen werden.
Kassenbestände werden zum vorgegebenen Stichtag dokumentiert und zusammengeführt.
Was geschieht mit den Liegenschaften der bisherigen Kirchengemeinden?
Die neue Kirchengemeinde wird im Rahmen der Unionierung Eigentümerin aller bebauten und unbebauten Liegenschaften der aufgenommenen Kirchengemeinden (Gesamtrechtsnachfolge). Dazu ist im Rahmen der Rechtsnachfolge eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen (ohne Auflassung und Neueintragung).
Aktuell ist davon auszugehen, dass dafür eine Grunderwerbssteuerbefreiung vorliegt.
Die Grundbuchberichtigungen sind gesammelt durch die Verwaltungszentren gegenüber den örtlich zuständigen Grundbuchämtern vorzunehmen. Dazu werden durch das Bischöfliche Ordinariat Musterformulare und Musterschreiben bereitgestellt. Es erfolgt vorab ein Informationsaustausch und eine Prozessabstimmung mit den zuständigen Behörden. U. A. werden die Musterformulare abgestimmt.
Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ist die neue Kirchengemeinde (als neue Körperschaft des öffentlichen Rechts) für alle Gebäude unabhängig des Erhaltungszustands verantwortlich. Ein Ausgleich für unterschiedliche Unterhaltungszustände und Rücklagenstände erfolgt nicht. Im Rahmen des Projekts „Räume für eine Kirche der Zukunft“ ist ein Abgleich mit den neuen Strukturen vorzunehmen. Es wird hierzu eine eigene Handreichung zu den aktualisierten pastoralen Kriterien im Lichte der neuen Kirchengemeinden geben.
Unabhängig davon bleibt für finanzielle Härten im investiven Bereich der Ausgleichstock bestehen.
Für Baumaßnahmen in den neuen Kirchengemeinden ist eine intensivere Verzahnung zwischen den finanziellen Möglichkeiten und den pastoralen Notwendigkeiten vor Ort nötig.
Welche Auswirkungen hat die Unionierung auf Baulasten und altrechtliche Verpflichtungen?
Pfarrhäuser in Staatsbaulast sollen, wo möglich, als Wohnsitz des leitenden Pfarrers favorisiert werden. Der Wohnsitz ist nicht automatisch Pfarrsitz.
Die Staatsbaulasten an Pfarrhäusern und Pfarrkirchen beziehen sich auf das Gebäude und die Nutzung (sakrale Nutzung Kirche / Belegung Pfarrhaus mit Pfarrer) und nicht auf den Eigentümer. Die Staatsbaulasten gehen damit an den Rechtsnachfolger über.
Die altrechtlichen Verpflichtungen (Kirchturm / Uhr / Glocken) gehen auf den Rechtsnachfolger über.
Wie wird der Kirchort finanziell ausgestattet und im Haushalt dargestellt?
Mit der Unionierung der Kirchengemeinden gibt es einen gemeinsamen Haushaltsplan für alle beteiligten bisherigen Kirchengemeinden (ab dann Kirchorte), die in der neuen Kirchengemeinde Kirchorte sind. Alle Regelaufgaben der neuen Kirchengemeinde (Bauen, Personal, Pastoral, etc.) werden in diesem Haushalt gemeinsam beplant und bewirtschaftet.
Es ist beabsichtigt, dass auch die Kirchorte zusätzlich über ein begrenztes Budget zur eigenen Bewirtschaftung verfügen. Die konkrete Ausgestaltung befindet sich aktuell noch in der Beratung.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Unionierung?
Die Unionierung zur größeren Rechtsträgern hat steuerliche Auswirkungen.
1. Einheitliche Steuernummern für neue Kirchengemeinden
Durch die Unionierung gehen bislang rechtlich selbständige Kirchengemeinden auf eine bestehende Kirchengemeinde über, welche dadurch zu einer größeren Körperschaft des öffentlichen Rechts wird.
Im ersten Schritt ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erforderlich. Dabei sollten insbesondere Fragen der Gesamtrechtsnachfolge sowie der Zeitpunkt der steuerlichen Wirksamkeit geklärt werden. Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge kann das Finanzamt die Fortführung einer bisherigen Steuernummer zulassen.
Parallel dazu sind die bisherigen steuerlichen Verhältnisse der alten Kirchengemeinden zu beenden. Dies umfasst in der Regel deren steuerliche Abmeldung sowie gegebenenfalls die Erstellung von Schlussbilanzen und abschließenden Steuererklärungen.
2. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer (insb. Kleinunternehmerregelung)
Vor der Unionierung waren die Kirchengemeinden jeweils eigenständige Steuersubjekte, deren Umsätze häufig unterhalb der maßgeblichen Grenzen lagen, sodass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) regelmäßig möglich war. Mit der Unionierung entsteht hingegen eine deutlich geringere Anzahl größerer Körperschaften, bei denen sämtliche Umsätze zusammengefasst werden. Dadurch werden die maßgeblichen Schwellenwerte – derzeit 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr (Stand: 28.05.2026) – deutlich schneller überschritten.
Die zentrale Herausforderung besteht daher im Wegfall der Kleinunternehmerregelung. Durch die Zusammenrechnung aller Umsätze, etwa aus Gemeindefesten, der Vermietung von Gemeinderäumen, teilweise steuerpflichtigen Leistungen von Kindertagesstätten, Friedhofsleistungen sowie dem Warenverkauf, überschreiten die neu gebildeten Großkörperschaften diese Grenzen in der Praxis nahezu immer.
Dies hat mehrere Konsequenzen: Zum einen wird die Regelbesteuerung verpflichtend, sodass Umsatzsteuer ausgewiesen sowie regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben werden müssen. Zum anderen eröffnet sich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, was insbesondere bei Investitionen wie Bau- oder Renovierungsmaßnahmen vorteilhaft sein kann, jedoch mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand einhergeht. Darüber hinaus können Preisanpassungen erforderlich werden, da Leistungen – beispielsweise Vermietungen – bislang im Rahmen der Kleinunternehmerregelung zutreffenderweise ohne Umsatzsteuer angeboten wurden. Durch die Umsatzbesteuerung ist nun Umsatzsteuer auszuweisen. Um durch den Ausweis der Umsatzsteuer keine geringeren Entgelte zu erzielen, ist die Umsatzsteuer dem bisherigen Entgelt aufzuschlagen. Für einen nicht vorsteuerabzugberechtigten Leistungsempfänger (insbesondere Privatpersonen) führt dies zu einer Kostenerhöhung durch den nun nötigen Ausweis der Umsatzsteuer.
Besondere Herausforderungen ergeben sich bei der Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, da Vermietungsleistungen je nach Ausgestaltung steuerfrei (etwa bei Wohnraum) oder steuerpflichtig (z. B. bei kurzfristiger Überlassung) sein können. Eine zentrale Rolle spielt zudem § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts: Leistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt können zwar nicht steuerbar sein, jedoch ist hierbei stets die Wettbewerbsklausel zu beachten.
Vor diesem Hintergrund gewinnen strategische Maßnahmen an Bedeutung. Erforderlich ist insbesondere eine systematische Analyse der Tätigkeiten mit einer klaren Zuordnung zum ideellen Bereich, zur Vermögensverwaltung oder zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Zudem kann die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG gezielt genutzt werden, etwa bei Vermietungen, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
Schließlich empfiehlt sich der Aufbau zentraler steuerlicher Kompetenz, beispielsweise durch die Einbindung eines Steuerberaters.
Insgesamt führt die Unionierung zu einem steuerlichen Paradigmenwechsel: An die Stelle vieler kleiner, häufig unterhalb steuerlicher Relevanzschwellen liegender Einheiten treten wenige große Körperschaften, die regelmäßig der vollen Umsatzbesteuerung unterliegen. Die Umsatzsteuer wird damit zu einem zentralen Steuerungs- und Gestaltungsfeld, wobei insbesondere der Wegfall der Kleinunternehmerregelung erhebliche praktische Auswirkungen hat.
Wie kann mit der Sorge um örtliches Vermögen vor der Unionierung verantwortungsvoll umgegangen werden?
Es ist nachvollziehbar, dass Kirchengemeinden, Gremien und Ehrenamtliche mit Blick auf die Bildung größerer Einheiten fragen, was aus den vor Ort angesammelten Mitteln wird. Oft stehen hinter solchen Rücklagen langjähriges Engagement, Spendenbereitschaft, Feste, Aktionen und eine starke Identifikation mit dem eigenen Kirchort. Diese Sorge verdient Respekt und sollte offen angesprochen werden.
Gleichzeitig ist es wichtig, den rechtlichen und finanziellen Rahmen klar zu benennen. Maßnahmen, die ausschließlich darauf abzielen, Vermögen vor der Unionierung dauerhaft dem Zugriff der künftigen neuen Kirchengemeinde zu entziehen, sind kritisch zu bewerten und können rechtlich unzulässig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Rücklagen ohne sachlichen Grund neu zweckgebunden, Stiftungen oder Vereine mit Haushaltsmitteln ausgestattet oder nicht notwendige Maßnahmen allein zur Mittelbindung begonnen werden.
Statt einer vorsorglichen „Sicherung“ örtlicher Mittel empfiehlt sich ein anderer Weg: Transparenz, Beratung und gemeinsame Verständigung.
Die bisherigen Kirchengemeinden sollten ihre Anliegen, Rücklagen, örtlichen Besonderheiten und pastoralen Prioritäten frühzeitig in den Prozess einbringen. Die Gründungsvereinbarungen bieten einen geeigneten Rahmen, um solche Fragen geordnet zu beraten. Dabei kann sichtbar werden,
- welche Mittel rechtlich zweckgebunden sind,
- welche örtlichen Anliegen pastoral oder sachlich besonders bedeutsam sind,
- welche Verpflichtungen künftig fortbestehen,
- welche Projekte für die neue Kirchengemeinde insgesamt sinnvoll sind,
- wie örtliche Identität und gemeinsame Verantwortung miteinander verbunden werden können.
Rechtlich ist zu beachten, dass Rücklagen nicht einfach als frei verfügbare „Geldbestände“ verstanden werden dürfen. Sie sind haushaltswirtschaftliche Größen und dienen wesentlich der Sicherung des Haushaltsausgleichs und der finanziellen Stabilität. Zweckbindungen dürfen daher nicht dazu führen, dass die künftigen Gremien an verantwortlichen Haushaltsentscheidungen gehindert werden.
Die finanzielle Lage der Diözese und der Kirchengemeinden macht deutlich, dass Solidarität und gemeinsame Handlungsfähigkeit künftig noch wichtiger werden. Eine starke neue Kirchengemeinde braucht ausreichende finanzielle Beweglichkeit, um pastorale Schwerpunkte zu setzen, Gebäude zu unterhalten, Personal zu finanzieren und örtliches Leben zu ermöglichen.
Deshalb soll der Leitgedanke nicht lauten: „Wie sichern wir möglichst viel für uns?“, sondern: „Wie bringen wir das, was vor Ort gewachsen ist, so in die neue Kirchengemeinde ein, dass es weiterhin fruchtbar bleibt und zugleich dem gemeinsamen Auftrag dient?“
Diese Perspektive würdigt das bisherige Engagement und eröffnet zugleich einen konstruktiven Weg in die neue Struktur.
Was kann bereits zum Doppik-Komplettstart, zur GKaM-Finanzierung, zur Kirchensteuerverteilung und zur Kita-Finanzierung gesagt werden?
Diese Themen befinden sich weiterhin in Bearbeitung. Zum Jahresstart 2027 und damit zu Beginn der Erarbeitung der Gründungsvereinbarungen sollen hierzu weitere Informationen bereitgestellt werden.
Bis dahin ist es sinnvoll, die bestehenden Fragen systematisch zu sammeln und in die weiteren Beratungen einzubringen. Gerade Themen wie Doppik-Komplettstart, Finanzierung gemeinsamer Aufgaben, Kirchensteuerverteilung und Kita-Finanzierung werden für die Handlungsfähigkeit der neuen Kirchengemeinden von großer Bedeutung sein.
Auch hier gilt: Die verbindlichen Regelungen werden den Rahmen setzen. Innerhalb dieses Rahmens wird es Aufgabe der neuen Kirchengemeinden und ihrer Gremien sein, tragfähige, transparente und pastoral verantwortete Lösungen zu entwickeln.
Personal und Verwaltung
Was ist mit dem Personal in den neuen Kirchengemeinden?
- Arbeitsverhältnisse der Angestellten auf Ebene der aktuellen Kirchengemeinde gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
- Das pastorale Personal wird zukünftig der Ebene der neuen Kirchengemeinde zugeordnet und für die gesamte Kirchengemeinde tätig werden; Anstellungsträger bleibt die Diözese.
- Die genaue Ausgestaltung einer zukünftigen mittleren Ebene und dem dort angestellten Personal ist noch zu entwickeln.
Bisherige Kirchenpfleger:innen können im Rahmen der Transformation als Mitarbeitende der Verwaltung weiterbeschäftigt werden und unter Umständen die Stelle der/des Verwaltungsbeauftragten einnehmen
Was ist künftig Aufgabe der Kirchenpfleger:innen?
Die Rolle der bisherigen Kirchenpfleger:innen wird sich im Rahmen des Strukturprozesses ändern. Aber auch in den neuen Kirchengemeinden wird es viele Verwaltungsaufgaben geben. Im Rahmen der Rechtsnachfolge (Unierung) bleiben zudem die Beschäftigungsverhältnisse der hauptberuflichen Kirchenpfleger:innen arbeitsrechtlich bestehen und gehen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Bisherige Kirchenpfleger:innen können im Rahmen der Transformation als Mitarbeitende der Verwaltung weiterbeschäftigt werden und auch unter Umständen die Stelle der/s Verwaltungsbeautragten einnehmen.
(aktualisiert am 10.03.2026)
Was passiert mit dem bisherigen Angestellten in den Verwaltungszentren?
Die Mitarbeiter:innen in den Verwaltungszentren sind wichtige Unterstützer:innen beim Zustandekommen der neuen Kirchengemeinden. Im Zuge des Entwicklungsprozesses wird sich dann auch die mittlere Verwaltungsebene weiterentwickeln, die derzeit auf 1020 Kirchengemeinden ausgelegt ist. Wie die Verwaltung der Zukunft aussehen wird, ist Gegentand des Programms „Verwaltung in neuen Strukturen“ und wird derzeit erarbeitet.
Was passiert mit den Pfarrbüros?
In den verschiedenen Projekten und Arbeitsgruppen im Programm „Seelsorge in neuen Strukturen“ werden derzeit hierzu Vorschläge erarbeitet.
Was passiert mit der Trägerschaft der Kindergärten?
Dies wird derzeit erarbeitet.
