Glossar (Begriffserklärungen)

Auf dieser Seite finden Sie Erklärungen zu Begriffen rund um den Prozess „Kirche der Zukunft". 

Die Erklärung öffnet sich, sobald Sie auf den Begriff klicken.

Administrator

Ein Administrator wird vom Bischof eingesetzt

a) für die Dauer der Vakanz bis zur Wiederbesetzung der Stelle des Pfarrers, wenn eine Kirchengemeinde z. B. durch Stellenwechsel des bisherigen Pfarrers vakant wird.
In der Regel wird auf Vorschlag des Dekans ein Pfarrer aus einer Nachbarseelsorgeeinheit als Administrator eingesetzt. Dies gilt auch für die Kirchengemeinden einer Seelsorgeeinheit.

b) auf unbestimmte Zeit, wenn ein Priester aus einer anderen Diözese in der Leitung einer (oder mehrerer) Kirchengemeinden eingesetzt wird.
Der Bischof kann nur Priester als Pfarrer investieren (= als Pfarrer für eine Kirchengemeinde einsetzen), die in seiner Diözese inkardiniert sind (= zum Diözesanklerus gehören und ihm unterstellt sind).

Ein Administrator hat nahezu alle Rechte und Pflichten des investierten Pfarrers und trägt den Titel „Pfarrer“.

Bischöfliches Ordinariat (BO)

Das Bischöfliche Ordinariat (BO) ist als zentrale Behörde für die Verwaltung und Leitung der Diözese zuständig. In aktuell 15 Hauptabteilungen und verschiedenen Stabsstellen stehen Mitarbeiter:innen dem Bischof in seinem Leitungsamt zur Seite und unterstützen ihn in der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere in der Ausübung der Bischöflichen Aufsicht (vgl. § 87 KGO).

Die Leitung des BO hat Generalvikar Dr. Clemens Stroppel.

→ Weitere Informationen zur Leitung des BOs finden Sie auf der Website der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Das Bischöfliche Ordinariat bildet zusammen mit dem Bischöflichen Offizialat die Diözesankurie.

Hier geht es zum Organigramm der Diözesankurie.

BO-Sitzung

Sitzung des Bischöflichen Ordinariats

Die BO-Sitzung ist das Gremium der Hauptabteilungsleitungen des Ordinariats sowie weiterer Personen unter Vorsitz des Bischofs. Sie trifft sich in der Regel dienstags im Bischof- Sproll-Saal. Bischof, Generalvikar und Hauptabteilungsleitungen informieren sich gegenseitig und beraten wichtige Themen. Die BO-Sitzung kann Beschlüsse fassen und diese dem Bischof zur Umsetzung vorschlagen.Die Mitglieder der BO-Sitzung werden vom Bischof ernannt.

→ Die aktuelle Zusammensetzung der BO-Sitzung (2025) finden Sie im KABl 69 [2025], 140.

CIC

Codex Iuris Canonici – Kodex des kanonischen Rechts; Allgemeines Kirchenrecht

Gesetzbuch der lateinischen Universalkirche, Gesetzgeber ist der Papst. Bischof und Diözese sind an diese Gesetze gebunden, sie sind Rahmen und Grundlage für diözesanes Recht.

→ CIC – Codex des kanonischen Rechts, lateinisch-deutsche Ausgabe, im Auftrag der deutschsprachigen Bischofskonferenzen herausgegeben, Verlag Butzon und Bercker Kevelar 102021 (hier geht es zur digitalen Ausgabe des Codex Iuris Canonici)

Diözesankurie (Kurie)

Die Diözesankurie besteht nach allgemeinem Kirchenrecht (cann. 489 ff CIC) „aus jenen Einrichtungen und Personen, die dem Bischof bei der Leitung der Diözese helfen, insbesondere bei der Leitung der pastoralen Tätigkeit, bei der Besorgung der Verwaltung der Diözese sowie der Ausübung der richterlichen Gewalt“ (can. 489 CIC).

Zur Diözesankurie gehören das Bischöfliche Ordinariat und das Bischöfliche Offizialat.

Diözesanpriesterrat (DPR)

Der Priesterrat repräsentiert die Priester in der Diözese und berät den Bischof in der Ausübung seines Hirtenamts. Er nimmt die im CIC vorgesehenen Anhörungs- und Mitwirkungsrechte wahr und bildet die Personalvertretung der Geistlichen. Er befasst sich außerdem mit Angelegenheiten, die die Seelsorge und die Spiritualität betreffen.

Die Mitglieder des Priesterrats werden alle fünf Jahre gewählt. Darüber hinaus gehören ihm beratend das Domkapitel und der Offizial an.

→ Weitere Informationen zum Priesterrat finden Sie auf der Website der Diözesanen Räte.

Diözesanrat

Der Diözesanrat ist das oberste Gremium der Diözese, in dem gewählte Katholik:innen der Diözese vertreten sind, ebenso gehören ihm die Mitglieder des Diözesanpriesterrats sowie berufene und beratende Mitglieder an. Der Diözesanrat wird alle fünf Jahre neu gebildet aufgrund einer Wahl. Die rund 130 Mitglieder setzen sich unter anderem zusammen aus:

  • Bischof, als Vorsitzender
  • Generalvikar
  • 75 gewählte Laienvertreter:innen aus den Dekanaten
  • Vertretern des Priesterrates
  • Vertreter:innen kirchlicher Gruppen und Organisationen
  • vom Bischof berufenen und vom Diözesanrat hinzugewählten Mitgliedern
  • beratenden Mitgliedern, u. a. aus dem Bischöflichen Ordinariat und Domkapitel

Der Diözesanrat hat umfangreiche Mitgestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die künftige Ausrichtung der Diözese, die Setzung von Schwerpunkten, Strukturveränderungen etc. Er vereint im Sinne des „Rottenburger Modells“ drei Gremien in einem:

  • Als Katholikenrat vertritt er „die Basis". Er kann im Namen der Katholik:innen in der Diözese zu wichtigen Angelegenheiten öffentlich Stellung beziehen.
  • Als Pastoralrat berät er Bischof und Diözesanleitung in pastoralen Fragen. Er fördert die Arbeit in anderen kirchlichen Gremien und Organisationen und entsendet Vertreter:innen u. a. in überdiözesane Gremien.
  • Als Kirchensteuervertretung entscheidet er über Höhe und Verwendung der Kirchensteuer in der Diözese. Er beschließt den Diözesanhaushalt einschließlich der Zuweisung von Kirchensteuermitteln an die Kirchengemeinden.

→ Weitere Informationen zum Diözesanrat finden Sie auf der Website der Diözesanen Räte.

Domkapitel / Domkapitular

Gemäß Codex Iuris Canonici (CIC, Gesetzbuch der katholischen Kirche) gibt es in jeder Diözese ein Domkapitel. Das Domkapitel berät und unterstützt den Bischof in der Leitung der Diözese.

Die zehn Mitglieder des Domkapitels zum Heiligen Martinus Rottenburg werden Domkapitulare genannt. Sie haben im Chorraum des Domes ihre eigenen Plätze. Vorsitzender des Domkapitels ist der Domdekan (aktuell Generalvikar Dr. Clemens Stroppel).

Das Domkapitel wird u. a. bei der Wahl des Bischofs tätig. Es reicht nach dem Rücktritt bzw. Tod eines Bischofs dem Papst eine Liste kanonisch geeigneter Kandidaten für das Bischofsamt ein. Aus dem vom Papst benannten drei Kandidaten wählt das Domkapitel in freier und geheimer Wahl. (Regelungen können in anderen Diözesen abweichen).

Mitglieder des Domkapitels sind als Gebietsreferenten für bestimmte Aufgaben in der Diözese zuständig (z. B. Leitung der Dekane-Wahl, Durchführung der Pastoralvisitation in den Kirchengemeinden des Dekans).

→ Aktuelle Zusammensetzung des Domkapitels 2025: KABl 69 [2025], 140

→ Aktuelle Einteilung der Gebiete und Zuständigkeiten 2025: KABl 69 [2025], 141

Ehrenamtlich Engagierte

Kirche lebt an vielen Orten durch das freiwillige und unentgeltliche Engagement vieler ehrenamtlich engagierter Menschen. Die Engagementbereitschaft nimmt zu. Kirchenmitglieder engagieren sich im Vergleich zur Gesamtbevölkerung überdurchschnittlich – aber auch oft außerhalb der Kirche.

Neben klassischen Ämtern und Aufgaben engagieren sich Menschen zunehmend in zeitlich begrenzten, projekthaften, überschaubaren und selbstbestimmbaren Formen.

Ehrenamtliches Engagement ist aus theologischer Sicht eine Wirkung des Heiligen Geistes. Es ist Ausdruck der Sendung Einzelner, die von Gott selbst ausgeht und nicht vom kirchlichen System her rührt. 
Ehrenamtliche bringen ihren Glauben, ihre Ideen und Kompetenzen aus anderen Lebensbereichen in die Kirche ein. Sie übernehmen auch – je nach Aufgabe und Amt – Verantwortung und Leitung. Die Zusammenarbeit, gegenseitige Unterstützung und auch gegenseitige Kontrolle von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen sind ein permanenter Prozess und ein sensibles Thema.

Ehrenamtliches Engagement geschieht freiwillig. Es kann jederzeit beendet werden und ist keine abrufbare Arbeitsleistung. Ehrenamtliches Engagement geschieht unentgeltlich. Auslagenerstattung ist selbstverständlich (und per DRS-Erlass geregelt), Wertschätzung in vielen Formen wichtig und wünschenswert.

→ Weitere Informationen zum Ehrenamt in der Diözese Rottenburg-Stuttgart finden Sie auf dem Ehrenamtsportal der DRS.

Gemeinde für Katholiken anderer Muttersprache (GKaM)

Der Bischof kann für Katholik:innen mit einer anderen oder einer weiteren Staatsangehörigkeit Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) errichten.

Eine GKaM hat den Status einer „missio cum cura animarum“. Sie ist Quasipfarrei nach CIC und steht unter der obersten Leitung des Bischofs. Sie ist keine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihre Verwaltungsangelegenheiten und die Rechtsvertretung übernimmt eine zugeordnete Kirchengemeinde in der Funktion der Belegenheitsgemeinde.

Alle Katholik:innen mit einer anderen oder weiteren Staatsangehörigkeit/en außer der deutschen sind zunächst und grundsätzlich Mitglieder der Katholischen Kirchengemeinde, auf deren Gebiet sie wohnen (§ 5 Absatz 4 KGO). Darüber hinaus sind sie gemäß § 3 Absatz 1 KGO Mitglied der Gemeinde für Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) ihrer Sprachgruppe, sofern an ihrem Wohnsitz eine solche Gemeinde errichtet ist. Diese Personen entscheiden frei, in welcher Gemeinde sie pastorale Angebote wahrnehmen.

→ Rechtliche Grundlage: Leit- und Richtlinien „Auf dem Weg zu einem immer größeren Wir“. Interkulturelle Pastoral in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Gemeinden 3) Neufassung 01. Januar 2023 (hier geht es zur digitalen Ausgabe)

Gesamtkirchengemeinde (GKG)

Kirchengemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit für gemeinsame (Verwaltungs-)Angelegenheiten zugleich eine Gesamtkirchengemeinde (GKG) bilden (§ 6 KGO).

Eine GKG wird vom Bischof als Kooperationsverbund errichtet und durch staatliche Anerkennung eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die GKG ist damit geschäftsfähig und kann z. B. Anstellungsträger sein. Die GKG ist keine Pfarrei nach CIC.

Die gemeinsamen Angelegenheiten werden in einer Ortssatzung geregelt, diese ist genehmigungspflichtig durch die Bischöfliche Aufsicht (§ 32 Absatz 8 KGO).
→ Eine Mustervorlage für eine Ortssatzung erhalten Sie beim zuständigen Verwaltungszentrum.

Die Beratung und Beschlussfassung von gemeinsamen Angelegenheiten obliegt im Bereich der Gesamtkirchengemeinde dem Gesamtkirchengemeinderat (GKGR, § 32 Absatz 2 KGO). Die Zusammensetzung, Befugnisse, Arbeitsweise etc. im GKGR regelt die Ortssatzung.

Hauptamtliche pastorale Mitarbeitende

Hauptamtliche pastorale Mitarbeitende sind Vertreter:innen der klassischen pastoralen Berufe: Pfarrer,Priester (als Pfarrvikare oder Vikare in Ausbildung), Diakone (im Haupt- oder im Zivilberuf) Pastoralreferent:innen, Gemeindereferent:innen sowie Pastoral- und Gemeindeassistent:innen (in der Ausbildung).

Diese Berufsgruppen haben eine diözesane Anstellung, ihr Stellenumfang richtet sich nach dem „Integrierten Stellenplan“ von 2018. Sie werden in der Kirche am Ort, in kategorialen Feldern (Klinik-, Gefängnisseelsorge, Seelsorge bei Menschen mit Behinderung usw.) oder auf Dekanatsebene eingesetzt. Sie haben eine Ausbildung für die pastoralen Aufgaben und den schulischen Religionsunterricht.

Ebenfalls hauptamtlich angestellt sind „Weitere Berufe im kirchlichen Dienst (WBiK)“. Anstellungsträger ist hier eine Kirchengemeinde, der (Teilzeit-)Auftrag erstreckt sich auf eine bestimmte Aufgabe in einer Seelsorgeeinheit, z. B. Kirchenmusikalische Elemente in der Katechese, Öffentlichkeitsarbeit, Jugendarbeit, Familienarbeit. Sie haben keine pastoral-praktische Ausbildung, sondern sind mit ihrer jeweiligen Profession Teil des Pastoralteams der Seelsorgeeinheit.

Kirchengemeinde (KG)

Die Kirchengemeinde wird vom Bischof territorial umschrieben und als Pfarrei nach kirchlichem Recht errichtet (§ 1 Absatz 2 KGO). Durch staatliche Anerkennung ist sie Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Absatz 1 KGO).

Mitglied der Kirchengemeinde sind alle Katholik:innen, die auf dem definierten Gebiet der KG wohnen bzw. ihren dauerhaften Aufenthalt haben (§ 5 Absatz 4 KGO).

Kirchengemeindeordnung (KGO)

Die Kirchengemeindeordnung (KGO) enthält wesentliche Regelungen, die im Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart für die Kirche am Ort gelten.

„Sie ist eine verlässliche Grundlage und dient sowohl dem diakonisch-missionarischen Handeln als auch dem gemeinschaftlichen Leben in den Kirchengemeinden und Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache sowie in Seelsorgeeinheiten und Gesamtkirchengemeinden. Grundprinzip ist dabei ein partizipatives und kooperatives Leitungsmodell“ (aus dem Vorwort von Bischof Dr. Klaus Krämer zur Fassung vom 01. Januar 2023).

→ Aktuelle Ausgabe: Ordnung für die Kirchengemeinden und örtlichen kirchlichen Stiftungen – Kirchengemeindeordnung/KGO, Hrsg. Bischöfliches Ordinariat, (Gemeinden 1) 5. Auflage Fassung vom 01. Januar 2023 (hier geht es zur digitalen Ausgabe)

Kirchengemeinderat (KGR)

Der KGR wird aufgrund einer allgemeinen demokratischen Wahl durch die Kirchengemeindemitglieder aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern aufgrund ihres Amtes oder einer bestimmten Beauftragung gebildet (zur Zusammensetzung s. § 21 KGO). Er ist das Leitungsgremium der Kirchengemeinde und ihre Vertretung (§17 Absatz 1 KGO). Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre.

„Der Kirchengemeinderat leitet zusammen mit dem Pfarrer die Kirchengemeinde. Er dient der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde (§ 1) und trägt mit dem Pfarrer zusammen die Verantwortung für die Sammlung und Sendung der Kirchengemeinde. Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgabe, Zeichen und Werkzeug des Heilswirkens Gottes in Jesus Christus zu sein, auch in Zukunft wahrnehmen kann. Er fasst die für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde notwendigen Beschlüsse und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Dabei sollen Anregungen, Wünsche und Beschwerden aus der Kirchengemeinde berücksichtigt werden.“ (§ 18 Absatz 1 KGO).

Nach dem „Rottenburger Modell“ vereinigt der Kirchengemeinderat drei Gremien in einem:

  • Als Katholikenrat vertritt er die Mitglieder der Kirchengemeinde und kann in ihrem Namen zu wichtigen Angelegenheiten öffentlich Stellung beziehen.
  • Als Pastoralrat berät und entscheidet er alle wesentlichen Aufgaben und Themen der Kirchengemeinde (§ 18 Absatz 1 KGO).
  • Als Kirchensteuervertretung berät und beschließt er den Haushalt und den Jahresabschluss der Kirchengemeinde (§ 71 und § 73 KGO).

Kirchenpfleger:in

§ 66 KGO:

(1) […] Der:Die Kirchenpfleger:in unterstützt den Pfarrer, den Kirchengemeinderat beziehungsweise den Verwaltungsausschuss bei der Wahrnehmung der örtlichen Verwaltung.

(2) Der:Die Kirchenpfleger:in ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens verantwortlich und an rechtmäßige Weisungen und Beschlüsse des Kirchengemeinderates gebunden. Er:Sie führt im Rahmen seiner:ihrer Zuständigkeit den Schriftverkehr selbständig.

Der:Die Kirchenpfleger:in ist Mitarbeiter:in der Kirchengemeinde, kann nebenberuflich oder hauptberuflich angestellt sein (§ 67 Absatz 1 KGO).

Er:Sie ist aufgrund seines:ihres Amtes beratendes Mitglied im KGR (§ 21 Absatz 2 Nr. 2 KGO). 

Kirchensteuer/Kirchensteuerkraft

Kirchensteuer zahlen alle Personen, die

  • Mitglied in der Kirche sind (begründet durch die Taufe),
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben und
  • Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen.

Damit zahlen vor allem Mitglieder Kirchensteuern, die im Erwerbsleben stehen und damit Einkünfte haben. Das sind nur gut 50 Prozent der Katholik:innen. Die übrigen, das sind etwa Kinder, Senior:innen, Kranke oder Menschen mit Behinderung, zahlen meist keine Kirchensteuer.

Die Höhe der Kirchensteuer liegt in Baden-Württem-berg bei 8 Prozent der zu zahlenden Lohn- bzw. Einkommensteuer. Sie wird in Absprache zwischen Staat und Kirche zusammen mit der Lohnsteuer von den staatlichen Finanzämtern einbehalten. Dafür zahlt die Kirche eine Gebühr in Höhe von drei Prozent ihrer Steuereinnahmen an den Staat.

Über die Höhe und Verwendung der Kirchensteuer in der Diözese entscheidet der Diözesanrat in seiner Funktion als Kirchensteuerrat: Er beschließt den Diözesanhaushalt einschließlich der Zuweisung von Kirchensteuermitteln an die Kirchengemeinden. Außerdem stellt er die Jahresrechnung fest und beauftragt deren Prüfung.

Die Kirchensteuerkraft beschreibt den tatsächlichen Geldwert, also das, was mit dem Geld erworben werden kann. Bei steigenden Preisen, z. B. Baukosten oder Personalkosten, sinkt die Kirchensteuerkraft.

→ Weitere Informationen zur Kirchensteuer finden Sie auf der Website der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)

Eine KdöR ist als juristische Person des öffentlichen Rechts geschäftsfähig und rechtlich selbständig. Sie muss auf Dauer angelegt sein, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder. Sie hat Rechte und Pflichten.

Eine vom Bischof nach Kirchenrecht errichtete Pfarrei wird durch staatliche Anerkennung zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts und heißt dann „Kirchengemeinde“.

Durch die Anerkennung als KdöR ist die Kirchengemeinde geschäftsfähig, aber gleichzeitig auch an staatliche Gesetze und Normen gebunden. Sie kann Rechtsgeschäfte tätigen (z. B. Eigentum an Liegenschaften etc., erwerben und veräußern) und Anstellungsträger sein.

Weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts:

  • die Diözese
  • Dekanate
  • Gesamtkirchengemeinden
  • Kita-Verbünde: Kirchengemeinden können zur gemeinsamen Wahrnehmung von kirchlichen Aufgaben sowie zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen nach § 15 KGO kirchliche Zweckverbände bilden. Kirchliche Zweckverbände können die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen. Beispiele aus dem Bereich der Kindertagesstätten sind der Zweckverband kath. Kindertagesstätten in den Dekanaten Calw und Freudenstadt (www.zv-Kitas.de) oder der Kath. Kindergartenverbund im Herzen der Stauferregion (https://www.kath-kigaverbund-stauferregion.de)

Laien und Kleriker

Zum Volk Gottes als Gemeinschaft von Gläubigen gehören Kleriker, also geistliche Amtsträger (Priester und Diakone) und Laien.

Entgegen der umgangssprachlichen Definition von „Laien“ als Nicht-Fachleuten meint die Katholische Kirche mit dem Begriff „Laien“ (von griechisch λαός laós „Volk“ über λαϊκός laïkós ‚zum Volk gehörig‘ und kirchenlateinisch laicus ‚der {kirchliche} Laie‘) alle nicht-geweihten zum Volk gehörenden Gläubigen, unabhängig von ihrer (theologischen) Profession oder Qualifikation.

Das Zweite Vatikanische Konzil betont in der dogmatischen Konstitution „Lumen Gentium“ die Gleichheit der Würde aller Gläubigen aufgrund von Taufe und Firmung sowie die Teilhabe aller auf je eigene Weise am priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi: „Unter der Bezeichnung Laien werden hier alle Christgläubigen verstanden außer den Gliedern des heiligen Standes und des in der Kirche anerkannten Ordensstandes, die Christgläubigen also, die, als durch die Taufe Christus Einverleibte zum Volk Gottes eingesetzt und des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi auf ihre Weise teilhaftig geworden, entsprechend ihrem Anteil die Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt ausüben“. LG 13,1**

s. auch die Definition der Kirchengemeindemitglieder in der KGO:

„Die Mitglieder der Kirchengemeinde, durch die Taufe mitChristus und untereinander verbunden, haben auf ihre Weise teil an dem priesterlichen, prophetischen und königlichen Amte Christi und verwirklichen zu ihrem Teil die Sendung des ganzen christlichen Gottesvolkes in Kirche und Welt. Ihre Rechte und Pflichten im Einzelnen bestimmen sich nach dem allgemeinen Kirchenrecht. Ihre Mitwirkungsrechte am Leben und Handeln der Kirchengemeinde üben sie nach dieser Ordnung aus.“ (§ 4 Absatz 1 KGO)

Für Bischof Dr. Carl-Josef Leiprecht (1949-1974) war dies Anlass für das „Rottenburger Modell“:

„Das Zweite Vatikanische Konzil betont […], dass wir alle – Priester und Laien – zusammen das eine Gottesvolk bilden. Wir sind einander zugeordnet und sollen je auf besondere Weise am dreifachen Amt Christi in der Verkündigung, in der Heiligung der Welt und in der Leitung des Gottesvolkes teilnehmen. Dieser gemeinsamen Würde entspricht die gemeinsame Verantwortung. Sie soll auch in der Struktur der Ortskirche Gestalt gewinnen durch die Errichtung des Pfarrgemeinderats.“ in: KABl, 29 [1968], 17

**Zitat: Die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils Lateinisch-deutsche Studienausgabe, hrsg. V. Peter Hünermann, Herder, Sonderausgabe 2009, 131.

Mittlere Ebene

Die Diözese Rottenburg-Stuttgart lebt als Ortskirche in drei Ebenen:

Moderierender Priester

Das Leitungsmodell nach can. 517 § 2 CIC sieht die Beauftragung eines:einer Pfarrbeauftragten zusammen mit einem „moderierenden Priester“ vor.

Dieser hat gegenüber dem Bischof die Verantwortung für die entsprechende Kirchengemeinde. Ihm werden im Ernennungsdekret diejenigen (Leitungs-)Aufgaben übertragen, die nur einem Priester übertragen werden können. Alle anderen Aufgaben werden dem:der Pfarrbeauftragten übertragen.

Der moderierende Priester kann, muss aber nicht selbst investierter Pfarrer sein.

Offizial / Bischöfliches Offizialat

Das Bischöfliche Offizialat ist als kirchliches Gericht zuständig für alle kirchlichen Streit-, Straf- und Feststellungssachen. Es ist eine eigene, weisungsunabhängige Behörde. Der Offizial vertritt den Diözesanbischof im Bereich der kirchlichen Gerichtsbarkeit. Eine wesentliche Aufgabe des Bischöflichen Offizialats ist die Durchführung von Verfahren zur kirchlichen Ungültigkeitserklärung und Auflösung zerbrochener Ehen.

Die Leitung hat Offizial Thomas Weißhaar.

→ Im Rechtsportal der Diözese Rottenburg finden Sie weitere Informationen zum Bischöflichen Offizialat.

Das Bischöfliche Offizialat bildet zusammen mit dem Bischöfliche Ordinariat die Diözesankurie (→ Hier geht es zum Organigramm der Diözesankurie).

Pastorale Ansprechperson (PAP)

Eine Pastorale Ansprechperson wird auf der Grundlage diözesaner Reglungen auf Antrag des KGR vom Bischof für die Kirchengemeinde bestellt.

Sie ist Pastorale:r Mitarbeiter:in und Teil des Pastoralteams der Seelsorgeeinheit. Als solche hat er:sie weitere Aufgaben für alle Kirchengemeinden.

Mit Bischöflichem Auftrag nimmt er:sie in Delegation des Pfarrers bestimmte Leitungsaufgaben in der Kirchengemeinde wahr, für die er:sie als Pastorale Ansprechperson bestellt ist (§ 19 Absatz 2 KGO). Im KGR dieser Kirchengemeinde ist die PAP stimmberechtigtes Mitglied (§ 21 Absatz 1 Nummer 2 KGO), in den KGRs der anderen Kirchengemeinden, für die er:sie beauftragt ist, bleibt er:sie beratendes Mitglied (§ 21 Absatz 2 Nummer 1 KGO).

Pastoralrat (PaR)

Das Leitungsgremium einer Gemeinde für Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) heißt Pastoralrat (PaR). Die Regelungen der KGO für den KGR gelten analog. Da die GKaM keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, entfällt die Funktion Kirchensteuervertretung.

Pastoralteam

„Anteil an der besonderen Verantwortung des Pfarrers haben die für die Kirchengemeinde bestellten Priester und Diakone sowie die zum pastoralen Dienst für die Kirchengemeinde bestellten Frauen und Männer. Alle pastoralen Mitarbeiter:innen, die einen Voll- oder Teilzeitauftrag für die Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit haben, bilden ein Team, das vom Pfarrer geleitet wird“ (§ 19 Absatz 1 Satz 5 KGO).

„Die für den Dienst in der Kirchengemeinde bestellten Priester, Diakone, Gemeinde- und Pastoralreferent:innen und Gemeinde- und Pastoralassistent:innen“ (§ 21 Absatz 2 Nummer 1 KGO) sind beratendes Mitglied des KGRs in allen Kirchengemeinden, für die sie beauftragt sind – analog im PaR der GKaM.

Patronat

Bei der Weihe einer Kirche wird diese einem oder einer Heiligen oder Seligen als Patron/Patronin anvertraut, der/die der Kirche den Namen gibt. Möglich sind als Patronat auch die Dreifaltigkeit, Jesus Christus, der Heilige Geist, die Jungfrau Maria mit einem ihrer liturgischen Titel oder die Heiligen Engel; ein Doppelpatronat nur, wenn die beiden Heiligen im Kalender gemeinsam genannt werden (z. B. Peter und Paul).

Das Patronat einer Kirche kann nach der Weihe nur mit Dispens des Apostolischen Stuhles (zuständige Behörde im Vatikan) verändert werden (can. 1219 CIC).

In der Regel gibt das Patronat der Pfarrkirche das Patronat und den Namen der Kirchengemeinde vor.

Pfarrbeauftragte:r (PfB)

Das Modell Pfarrbeauftragte:r ist ein kirchenrechtlich mögliches Leitungsmodell.

can. 517 § 2 CIC: Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet.

Die Zuordnung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird in den Ernennungsdekreten des:der Pfarrbeauftragten und des moderierenden Priesters festgelegt.

Pfarrei

Die Pfarrei ist laut Kirchenrecht (can. 515 CIC) „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche [= Diözese] auf Dauer errichtet ist und deren Hirtensorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird“ (§ 1). „Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs“, der den Priesterrat anzuhören hat (§ 2).

Die Pfarrei wird bei ihrer Errichtung vom Bischof territorial umschrieben. Alle Katholik:innen, die auf diesem Gebiet wohnen oder ihren dauernden Aufenthalt haben, sind Mitglied dieser Pfarrei (s. § 5 Absatz 4 KGO).

Durch staatliche Anerkennung wird die Pfarrei zur Körperschaft des öffentlichen Rechts („Kirchengemeinde“).

Pfarrer

Der Pfarrer ist ein vom Bischof zur Leitung einer Pfarrei eingesetzter (investierter) Priester. In der Diözese Rottenburg-Stuttgart leitet er zusammen mit dem KGR die Kirchengemeinde (§ 19 KGO).

Der Pfarrer ist dem Bischof gegenüber verantwortlich, er hat in bestimmten Bereichen eine besondere Verantwortung:

Die besondere Verantwortung des Pfarrers

  • für dieEinheit der Kirchengemeinde mit dem Bischof 
    verpflichtet den Pfarrer auf die pastoralkonzeptionellen und rechtlichen Vorgaben der Diözese.
  • für dieEinheit der Kirchengemeinde selbst
    verpflichtet den Pfarrer zur Sorge für das Ganze der Kirchengemeinde und für die Entwicklung des pastoralen Konzepts.
  • für die Grundvollzüge der martyria (Verkündigung), liturgia (Feier des Gottesdienstes in Wort und Sakrament), diakonia (tätige Nächstenliebe) und koinonia (Gemeinschaft)
    verpflichtet den Pfarrer zur Sorge, dass diese Grundvollzüge gelebt werden und dass die Getauften ihre Charismen, Talente und Dienste einbringen können, um die Grundvollzüge zu verwirklichen.

Den Titel „Pfarrer“ tragen in der Diözese außerdem vom Bischof eingesetzte Administratoren, Pfarrvikare, Ordensgeistliche und Priester in der Kategorialseelsorge (z. B. Klinikseelsorge, Jugendseelsorge) in der entsprechenden Funktion.

Der Bischof kann nach can. 517 § 1 CIC auch mehrere Priester „in solidum“ für mehrere Kirchengemeinden investieren, die die Aufgaben untereinander in einer Solidarordnung regeln. Einer von ihnen wird zum „Moderator“ bestimmt und ist dem Bischof gegenüber verantwortlich.

Pfarrkirche

Die Pfarrkirche ist die Hauptkirche einer Kirchengemeinde, die in der Regel mit ihrem Patronat den Namen der Kirchengemeinde vorgibt.

Pfarrsitz

Die Kirchengemeinde ist vom Bischof einem Pfarrer als „Hirten“ anvertraut (vgl. can. 515 §1, can. 519 CIC). „Pfarrsitz“ meint den Amtssitz des Pfarrers als rechtliche Größe in jeder einzelnen Kirchengemeinde.

Er ist zu unterscheiden vom „Wohnsitz“ eines Pfarrers, der in einer Seelsorgeeinheit in mehreren Kirchengemeinden investiert ist – und damit mehrere Pfarrsitze inne hat. Er kann jedoch nur an einem Ort wohnen.

Pfarrvikar

Ein Pfarrvikar ist ein Priester, der in einer Kirchengemeinde/Seelsorgeeinheit vom Bischof eingesetzt wird und priesterliche Aufgaben wahrnimmt, jedoch nicht als Pfarrer in der Leitungsfunktion.

Er trägt in der Diözese Rottenburg-Stuttgart den Titel „Pfarrer“.

Ein „Vikar“ ist im Unterschied zum „Pfarrvikar“ ein Priester, der nach der Weihe noch in Ausbildung ist (Vikariat). Diese Ausbildung endet mit der Zweiten Dienstprüfung.

Priester

Ein Priester ist in der Katholischen Kirche ein geweihter Mann. Voraussetzung für die Weihe ist ein abgeschlossenes Theologiestudium sowie die praxisorientierte Ausbildung im Priesterseminar.

Der Priesterweihe voraus geht die Weihe zum Diakon*, bei der der Weihekandidat bereits Zölibat und Gehorsam gegenüber dem Bischof verspricht. Die Ausbildung wird nach der Priesterweihe mit dem Vikariat fortgesetzt und endet mit der Zweiten Dienstprüfung. Der Priester in Ausbildung hat den Titel „Vikar“.

Die erfolgreiche Zweite Dienstprüfung ist Voraussetzung für die Investitur eines Diözesanpriesters als Pfarrer in einer Kirchengemeinde.

Zum Priester geweiht sind auch Bischof, Generalvikar, Offizial, die Mitglieder des Domkapitels,Pfarrvikare, Ordensgeistliche („Pater“) u. a.

*Sogenannte “ständige Diakone“ haben ebenfalls die Weihe zum Diakon empfangen, können aber bei der Weihe verheiratet sein. Sie arbeiten entweder im Hauptberuf als Diakon oder nebenamtlich mit einem anderen Beruf (Diakon im Zivilberuf). Als Diakon wirken sie in der Liturgie und im Dienst der Verkündigung mit, sie spenden die Taufe, assistieren bei der Spendung des Ehesakraments und leiten Begräbnisfeiern. Ihr Schwerpunkt ist der diakonische Auftrag.

Raumschaft

Der Begriff “Raumschaft” wurde in der ersten Phase im Programm “Seelsorge in neuen Strukturen” als Arbeitsbegriff verwendet, der die neuen Verwaltungseinheiten beschrieben hat. Er diente dazu, die neuen Einheiten klar von den bisherigen 1.020 Kirchengemeinden zu unterscheiden. Der Arbeitsbegriff “Raumschaft” wurde Anfang 2026 mit Beginn der Phase der Umschreibung abgelöst. Nun wird von “neuen Kirchengemeinden” gesprochen.

Rekurs

Im Entwicklungsprozess "Kirche der Zukunft" trifft der Bischof wichtige Entscheidungen (zum Beispiel die Auflösung von Pfarreien). Betroffenen von solchen Entscheidungen steht nach dem Kirchenrecht der so genannte hierarchische Rekurs offen. Das bedeutet, dass der / die Betroffene Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen kann und die nächsthöhere kirchliche Stelle bittet, die Entscheidung zu überprüfen. Der Rekurs muss innerhalb einer gewissen Frist und nach einem geordneten Verfahren eingelegt werden. 

Rottenburger Modell

Das „Rottenburger Modell“ definiert auf allen drei Ebenen in der Diözese (Ortskirche – Diözese, Mittlere Ebene – Dekanat und Kirche am Ort) die kooperative und partizipative Leitung, jeweils in einem Leitungsgremium, das aus einer kirchlich bestellten Leitungsperson sowie demokratisch gewählten und berufenen Mitgliedern besteht. Die demokratisch gewählten Mitgliedern bilden immer die Mehrheit und haben Stimmrecht.

  • Kirche am Ort: KGR bzw. PaR, evtl. GKGR
    Vorsitz: Pfarrer kraft Amtes und Gewählte:r Vorsitzende:r
  • Mittlere Ebene: Dekanatsrat
    Vorsitz: Dekan und Gewählte:r Vorsitzende:r
  • Ortskirche: Diözesanrat
    Vorsitz: Bischof

Diese weitgehende kooperative Leitung ist ein Spezifikum der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

Seelsorgeeinheit (SE)

Die Seelsorgeeinheit ist ein vom Bischof errichteter Kooperationsverbund mehrerer rechtlich selbständiger Kirchengemeinden und ggf. Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache (vgl. §§ 8 und 9 KGO).

Die Seelsorgeeinheit ist keine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts und deshalb nicht geschäftsfähig. In einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung werden die gemeinsam wahrgenommenen Aufgaben definiert und ggf. deren Finanzierung vereinbart (→ Eine Mustervorlage für eine Kooperationsvereinbarung erhalten Sie beim zuständigen Verwaltungszentrum).

Ein Gemeinsamer Ausschuss aller beteiligten KGR- und PaR-Gremien „fasst die zur Durchführung der gemeinsamen Aufgaben notwendigen Beschlüsse und sorgt für deren Umsetzung“(§ 10 KGO).

Vakanz

Als Vakanz bezeichnet man die Situation, wenn ein Amt oder eine Arbeitsstelle vorübergehend nicht besetzt und zur Neubesetzung ausgeschrieben ist. Der Begriff kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „leer, unbesetzt“. So wird auch die Zeit, in der die Pfarrstelle einer Kirchengemeinde bzw. die Pfarrstellen innerhalb der Seelsorgeeinheit ausgeschrieben ist, „Vakanz“ genannt.

Ist eine Kirchengemeinde dauerhaft vakant, d.h. sie kann nicht wieder mit einem Pfarrer besetzt werden, kann der Bischof für diese Kirchengemeinde nach can. 517 § 2 CIC eine:n Pfarrbeauftragte:n und einen moderierenden Priester einsetzen.